ee) Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über den Raum zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht oder auf einem öffentlichrechtlichen Verhältnis beruht. Berechtigt ist grundsätzlich der Eigentümer des geschützten Objekts (Stratenwerth/Woh-lers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. A. 2013, N 5 zu Art. 186 StGB). Im Falle der Vermietung einer Wohnung steht das Hausrecht als Teil der Persönlichkeitsrechte des Inhabers eines Raums ausschliesslich dem Mieter zu, nicht zugleich dem Vermieter, der auf Kantonsgericht Schwyz 20