Näpfli, Basler Kommentar, 2. A. 2014, N 26 zu Art. 78 StPO). Weder moniert die Verteidigung, das zitierte Vorgehen sei nicht eingehalten worden, noch stellt sie die Gültigkeit von Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2015 in Frage, sodass der Verwertbarkeit dieses Protokolls nichts entgegensteht.