Gemäss Art. 78 Abs. 5 StPO wird der einvernommenen Person nach Abschluss der Einvernahme das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt. Verweigert jemand die Unterschrift, ohne die Richtigkeit einer Aussage zu bestreiten, ist die Aussage gültig bzw. das Protokoll trotzdem als Beweismittel verwertbar und die Verweigerung wird festgestellt (vgl. Riklin, a.a.O., N 5 zu Art. 78 StPO; Näpfli, Basler Kommentar, 2. A. 2014, N 26 zu Art. 78 StPO).