schreibe nichts, was die eingangs der Einvernahme erwähnten Vorwürfe enthalte. Er habe das Hausverbot auf Verlangen erteilt, mehr nicht. Ebenso wenig habe er den Privatkläger charakterlich herabgesetzt; das sei eine rechtliche Beurteilung, die vom Gericht vorgenommen werden müsse (ebd. Ziff. 39 f.). Er werde das Protokoll nach dessen Erhalt genau durchlesen (ebd. Ziff. 41). Gemäss Protokollnotiz des Staatsanwaltes hat der Beschuldigte auf Nachfrage bestätigt, einen Verteidiger und die Akten beizuziehen (ebd. Ziff. 42); die Verweigerung der Unterschrift wurde festgehalten.