dd) Vorweg ist festzustellen, dass das Einvernahme-Protokoll vom 3. November 2015 (U-act. 10.1.04) vom Beschuldigten nicht unterzeichnet worden ist. Dem Protokollvermerk zufolge (ebd. S. 9) wurde dem Beschuldigten das Protokoll zur Durchsicht vorgelegt und er wurde gebeten, dieses zu visieren. Der Beschuldigte verweigerte die Unterschrift mit der Begründung, „ein ganz ungutes Gefühl“ und kein Vertrauen in das Verfahren zu haben; er unter- Kantonsgericht Schwyz 19