Auf entsprechende Nachfrage zum Anhang im Mietvertrag betreffend die Inaktivität der Mietervereinigung (vgl. U-act. 14.1.12, Beilage 2 Ziff. 15.3) antwortete der Beschuldigte, dass diese ad hoc wieder aktiv werde, wenn es etwas Spezielles zu besprechen gäbe. Zum Orientierungsschreiben führte er aus, dies sei ein normaler geschäftlicher Ablauf, dass die Partner später über die eingeleiteten Massnahmen orientiert würden und ihnen die Möglichkeit gegeben werde, zu intervenieren, was nicht erfolgt sei (vgl. KG-act. 10, S. 4 ff.).