dies sei übliches Gebaren (U-act. 10.1.04 Fragen 14 und 28 f.). Vor erster Instanz machte der Beschuldigte hinsichtlich der Befragung zur Sache von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch (Vi-act. 29, S. 4). An der Berufungsverhandlung äusserte er sich dahingehend, dass er von seinem Recht Gebrauch gemacht habe und schlussendlich in seiner Funktion, die er in diesem Haus innehabe, das Hausverbot ausgesprochen habe. Sie – die Mietervereinigung und er – hätten miteinander die Möglichkeiten diskutiert, seien zu einer Einigung gekommen und er sei dann delegiert worden. Auf entsprechende Nachfrage zum Anhang im Mietvertrag betreffend die Inaktivität der Mietervereinigung (vgl. U-act.