obliege, er selbst Mieter sei und die Mietervereinigung präsidiere. Auf die Frage nach den Gründen für das an die Gewerbebetriebe versandte Orientierungsschreiben antwortete er, er habe in der Eigenschaft als Eigentümer gefunden, dass die anderen davon erfahren müssten (U-act. 8.1.02 Fragen 28 f.; U-act. 8.1.03, Beilage 5). Vor dem Staatsanwalt gab der Beschuldigte am 3. November 2015 sodann zu Protokoll, er habe die Hausverbote als Vertreter der Mietervereinigung ausgesprochen. Auf den Zweck des Informationsschreiben angesprochen hielt er fest, er habe die Gewerbemieter darüber informieren wollen, dass „diese beiden“ ein Hausverbot hätten; dies sei übliches Gebaren (U-act.