cc) Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Februar 2015 sinngemäss, dass das Hausrecht mit der Vermietung an den Mieter abgetreten werde, verwies gleichzeitig aber auf die E-Mail vom 11. Dezember 2014, in welcher er dem Rechtsvertreter der Privatkläger unter anderem mitteilte, dass ihm das Facilitimanagement inkl. Image-Marketing Kantonsgericht Schwyz 18