‒ hätte diesbezüglich Licht ins Dunkle gebracht. Es werde die Befragung der genannten Mieter beantragt, die bestätigen könnten, wie es dazu gekommen sei, dass ein Hausverbot habe ausgesprochen werden müssen. Im Übrigen dürfe die Zentrumsleitung gestützt auf Ziffer 11 der Hausordnung Hausverbote aussprechen (vgl. Vi-act. 29, Plädoyer, S. 4; KG-act. 10, Beilage 1, S. 3 f., sowie Beilage 2).