bb) Der Verteidiger bringt dagegen vor, der Beschuldigte sei Eigentümer der Gesamtliegenschaft, Präsident der Mietervereinigung, die zuständige Person für das Image-Marketing, selber Mieter, Anlaufstelle für die Mieter, Ersteller der Gewerbemietverträge und Leiter des F.________. Ausserdem habe er vor dem Aussprechen des Hausverbots mit den Mietern Rücksprache genommen und ihnen mit dem Orientierungsschreiben mitgeteilt, dass das beschlossene Hausverbot auch tatsächlich ausgesprochen worden sei. Die Befragung der Mieter im F.________ ‒ V.________ und U.________, AD.________, AE.________ und AF.________ sowie AG.________ und AH.________ ‒ hätte diesbezüglich Licht ins Dunkle gebracht.