Dass die Privatkläger in der Folge von Buttikon nach Uznach (weiter-)gezogen sind, ist vorliegend genauso wenig von Bedeutung wie auch das Vorbringen der Verteidigung betreffend die Löschung der zwei Gesellschaften des Privatklägers. Der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Nötigung geht nicht über den 22. Februar 2016 hinaus (vgl. U-act. 14.1.01, Strafbefehl vom 22. Februar 2016 bzw. Anklagesachverhalt: „Am Dienstag, 18. November 2014, verschickte A.________ …, dass K.________ / AC.________ … das Areal F.________ bis heute nicht mehr betreten hat.“). Zu dieser Zeit waren die Privatkläger in Buttikon wohnhaft (vgl. Vi-act. 29 Frage Ziff.