Dass in Buttikon ein Einkaufszentrum wie der F.________ vorhanden gewesen wäre, in welchem sich sämtliche Einkaufsmöglichkeiten, Banksachen und Arzt- und Tierarztkonsultationen hätten verrichten lassen, wird vom Beschuldigten zu Recht nicht geltend gemacht. Insoweit waren die Privatkläger durch die Hausverbote erheblich eingeschränkt. Dass die Privatkläger in der Folge von Buttikon nach Uznach (weiter-)gezogen sind, ist vorliegend genauso wenig von Bedeutung wie auch das Vorbringen der Verteidigung betreffend die Löschung der zwei Gesellschaften des Privatklägers.