GmbH ihren Sitz vor dem Aussprechen der Hausverbote nach Buttikon verlegte, vermag nichts daran zu ändern, dass diese Gesellschaft des Privatklägers ihr Büro nach wie vor in X haben konnte bzw. hatte. Das Gesagte gilt ebenso für die zweite Gesellschaft des Privatklägers, die AA.________ GmbH, welche ihren Sitz im März 2015 von Zug nach X verlegte. Hinsichtlich des Hausarztes wurde das Hausverbot zwar nachträglich aufgehoben (vgl. U-act. 8.1.03, Beilage 4). Dass in Buttikon ein Einkaufszentrum wie der F._____