selbst, auch wenn sie diesem Umstand eine andere Bedeutung beimisst, dass die Privatkläger sich regelmässig, wenn nicht sogar täglich als Gäste in der „G.________“ aufgehalten haben. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Privatkläger vor dem Erlass der Hausverbote durch den Beschuldigten nicht nur weiterhin in X ihrer Arbeit nachgingen, sondern im F.________ in X ebenso einen Teil ihrer Freizeit verbrachten, was der Beschuldigte wusste. Der Umstand, dass die Z.________ GmbH ihren Sitz vor dem Aussprechen der Hausverbote nach Buttikon verlegte, vermag nichts daran zu ändern, dass diese Gesellschaft des Privatklägers ihr Büro nach wie vor in X haben konnte bzw. hatte.