Der Privatkläger sei ein sehr wichtiger Kunde gewesen. Nach dem Hausverbot hätten sie (auch) vom Privatkläger ins Bistro gebrachte Kunden verloren (vgl. Vi-act. 29 Fragen 120, 134 f. und 145). Ebenso gemäss den Aussagen von I.________ waren die Privatkläger gute Gäste und brachten öfters Leute mit (Vi-act. 29 Fragen 94 und 97). Indem die Verteidigung im Schreiben vom 23. Mai 2016 zum ungebührlichen Verhalten ausführte, die Privatkläger hätten das Bistro der Nachfolgemieter zu jeder Ta- ges- und Nachtzeit „belagert“ (vgl. U-act. 14.1.12 Ziff.10, S. 4), bestätigt sie Kantonsgericht Schwyz 16