Er weist darauf hin, dass die zwischenzeitlich gelöschte Gesellschaft der Privatkläger, die Z.________ GmbH, ihren Sitz am 24. April 2014 und damit weit vor Erlass der Hausverbote nach Buttikon verlegt habe. Die AA.________ GmbH habe ihren Sitz sodann im März 2015 – also erst nach Erlass des Hausverbots ‒ von Zug nach X verlegt (mit Verweis auf KG-act. 10, Beilage 1/1). Den Hausarzt hätten die Privatkläger ausserdem ohne weiteres besuchen können, wobei dies aufgrund der Kooperation des AI.________ (Arzt) in X mit jenem in Benken seit 2013 ebenso an letzterem Ort möglich gewesen wäre (mit Verweis auf KG-act. 10, Beilage 1/2).