aa) Der Verteidiger beanstandet, dass der Vorderrichter ungeprüft auf die Aussagen der Privatkläger abgestellt habe, und macht geltend, das ausgesprochene Hausverbot hätte bei den Privatklägern zu keinerlei Einschränkung geführt. Es sei nicht erkennbar, weshalb sich der Lebensmittelpunkt der Privatkläger trotz des freiwilligen Wegzugs nach Buttikon (und später nach Uznach) noch in X befunden haben soll. Er weist darauf hin, dass die zwischenzeitlich gelöschte Gesellschaft der Privatkläger, die Z.________ GmbH, ihren Sitz am 24. April 2014 und damit weit vor Erlass der Hausverbote nach Buttikon verlegt habe.