c) Der Vorderrichter ging gestützt auf die Aussagen der Privatkläger ‒ sie hätten ihr Büro in X gehabt, seien regelmässig in die „G.________“ zum Mittagessen gegangen, seien täglich im F.________ beim Becker eingekehrt sowie im F.________ zum Arzt und zum Coiffeur gegangen und der Privatkläger sei nach wie vor aktiv bei der Feuerwehr X tätig ‒ davon aus, dass sich Kantonsgericht Schwyz 14 deren Lebensmittelpunkt trotz des Wegzugs nach Buttikon nach wie vor in X befunden habe.