Das Hausverbot gegenüber der Privatklägerin enthält keine Gründe. Allein der Umstand, dass das Ehepaar „gemeinsam“ bzw. „als Einheit“ aufgetreten sei (vgl. KG-act. 10, S. 8 f. und 14), vermag mit Fug noch nicht die Schlussfolgerung zu, das dem Privatkläger vorgeworfene „ungebührliche“ Verhalten sei somit auch der Privatklägerin anzurechnen. hh) Im Sinne des Gesagten kann von einer Befragung der mit Bezug auf das behauptete ungebührliche Verhalten offerierten Zeugen abgesehen und mit der Vorinstanz in Würdigung der vorliegenden Beweislage davon ausgegangen werden, dass die Privatkläger keinen Anlass für die Hausverbote geboten haben.