Welche entscheidungsrelevanten Umstände oder Details die Ehefrau des Beschuldigten aus erster Hand mitbekommen hat oder haben könnte, wurde weder vom Beklagten näher begründet noch kann dies den Akten entnommen werden. In der Eingabe vom 23. Mai 2016 führte die Verteidigung S.________ denn auch lediglich als Zeugin mit Bezug auf den Abschluss des Mietvertrags zu Vorzugskonditionen und einer Darlehensgewährung auf (vgl. U-act. 14.1.12, S. 1). Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschuldigte nur dem Privatkläger, nicht auch der Privatklägerin, ein ungebührliches Verhalten anlastet(e). Das Hausverbot gegenüber der Privatklägerin enthält keine Gründe.