inwieweit die beiden Privatkläger die Zusammenarbeit der Gewerbetreibenden torpediert und bei den Mietern Unmut geschaffen hätten. Selbst wenn insbesondere der Privatkläger nach erfolgter Kündigung nicht mehr motiviert gewesen wäre, erfolgte die Aufgabe des Bistros bekanntlich per 28. Februar 2014 und diejenige der Wohnung im F.________ per 30. April 2014, während die Hausverbote erst im November 2014 ausgesprochen wurden. Welche entscheidungsrelevanten Umstände oder Details die Ehefrau des Beschuldigten aus erster Hand mitbekommen hat oder haben könnte, wurde weder vom Beklagten näher begründet noch kann dies den Akten entnommen werden.