Die Gründe für den angeblichen „Krach“ zwischen Y.________ und dem Privatkläger vermag der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger nicht zu nennen. Inwiefern in diesem Zusammenhang von ungebührlichem Verhalten des Privatklägers auszugehen ist, mithin sich eine Zeugenbefragung aufdrängen soll, ist nicht nachvollziehbar. Davon abgesehen soll sich dieser „Krach“ im Juli 2013 zugetragen haben, also rund 16 Monate vor dem Aussprechen der Hausverbote und wiederum zu einer Zeit, als die Privatkläger noch Mieter der „G.________“ waren. Im Weiteren wird im Schreiben vom 23. Mai 2016 nicht ausgeführt, inwiefern das Verhalten der Privatkläger – nebst dem bisher Gesagten ‒ für den gesamten F._