Auch die Vorbringen der Verteidigung in der von ihr wiederholt erwähnten Eingabe vom 23. Mai 2016 an die Staatsanwaltschaft (U-act. 14.1.12) vermögen am Gesagten nichts zu ändern. Darin erwähnte sie (u.a.) einzig, dass der Privatkläger grossartig angekündigt habe, dass er auf der Terrasse grillieren werde. Dieses Grillieren habe nur einmal stattgefunden, obwohl der Privatkläger von den Gästen mehrmals auf eine Wiederholung Kantonsgericht Schwyz 12