Oder anders gesagt, inwiefern diese Zeugen sachdienliche Aussagen in Bezug auf den Zeitpunkt und das monierte Verhalten der Privatkläger im Konkreten machen können, wird von der Verteidigung weiter nicht begründet. Eine Konkretisierung hätte sich aber umso mehr aufgedrängt, als weder den Ausführungen des Beschuldigten in der Voruntersuchung – vor Vorinstanz berief er sich zur Sache auf sein Aussageverweigerungsrecht – noch den Aussagen vor Schranken des Kantonsgerichts (vgl. KG-act. 10, S. 7 f.) spezifizierte Vorfälle entnommen werden können. Auch die Vorbringen der Verteidigung in der von ihr wiederholt erwähnten Eingabe vom 23. Mai 2016 an die Staatsanwaltschaft (U-act.