Weitergehende Angaben zum angeblich ungebührlichen Verhalten der Privatkläger, d.h. wer von den genannten Zeugen was in Bezug auf dieses Verhalten der Privatkläger und wann festgestellt resp. mitbekommen haben, trägt die Verteidigung vor Schranken des Kantonsgerichts nicht vor. Oder anders gesagt, inwiefern diese Zeugen sachdienliche Aussagen in Bezug auf den Zeitpunkt und das monierte Verhalten der Privatkläger im Konkreten machen können, wird von der Verteidigung weiter nicht begründet.