Beide Zeugen gaben offen zu, noch Kontakt zu den Privatklägern zu haben und sich vor der Befragung getroffen zu haben. Für die Strafkammer Kantonsgericht Schwyz 11 liegen keine Anhaltspunkte vor, aufgrund deren die Aussagen des Ehepaars I.________ ernsthaft in Zweifel zu ziehen wären. Vielmehr sind ihre Aussagen im Kerngehalt übereinstimmend und widerspruchsfrei und somit mit dem Vorderrichter als glaubhaft zu qualifizieren. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zeugen I.________ die vom Beschuldigten gegen die Privatkläger erhobenen Vorwürfe, soweit sie hierzu Aussagen machen konnten, nicht bestätigt haben.