Davon abgesehen nimmt die Verteidigung im Berufungsverfahren keinen Bezug zu den zur Sache erfolgten Aussagen der beiden Zeugen bzw. stellt die Glaubhaftigkeit keiner konkreten Aussagen in Frage. Im Übrigen war es der Beschuldigte, der in der Voruntersuchung und vor Vorinstanz (vgl. U-act. 14.1.12 und Vi-act. 21) deren Befragung beantragte. Dass sich die Privatkläger und das Ehepaar I.________ erst nach der entsprechenden Beweisofferte „angefreundet“ hätten, macht der Beschuldigte nicht geltend. Beide Zeugen gaben offen zu, noch Kontakt zu den Privatklägern zu haben und sich vor der Befragung getroffen zu haben.