Dies umso mehr, als sich der Vorderrichter bereits vorgängig der „spontanen“ Aussagereaktion beim Zeugen I.________ danach erkundigte, ob er grundsätzlich nicht von den K.________ beeinflusst worden sei (vgl. Vi-act. 29 Frage 100) und bei einer der Folgefragen von ihm wissen wollte, ob die Privatkläger nicht den Frust bei ihnen abgeladen hätten aus dem Vorverhältnis mit dem Beschuldigten bzw. wieso gekündigt worden sei, wieso sie nicht zufrieden gewesen seien […] (Viact. 29 Frage 102). Davon abgesehen nimmt die Verteidigung im Berufungsverfahren keinen Bezug zu den zur Sache erfolgten Aussagen der beiden Zeugen bzw. stellt die Glaubhaftigkeit keiner konkreten Aussagen in Frage.