sie dabei weder vom Beschuldigten noch vom Privatkläger beeinflusst worden seien (Vi-act. 29 Frage 101), den Eindruck einer möglichen Instruktion erwecken könnte, wird diese Annahme durch dessen weitere Aussagen wieder entkräftet. Auf die Frage des Vorderrichters, weshalb er (Zeuge I.________) selber auf den Grund der Kündigung des Mietverhältnisses zu sprechen gekommen sei und ziemlich schnell gesagt habe, sie hätten dies aus eigenem Antrieb gemacht (vgl. Vi-act. 29 Frage 104 f.), antwortete I.________, dass er gemeint habe gefragt worden zu sein, ob sie (die Privatkläger) sie beeinflusst hätten. Das sei damals ein sehr grosses Thema gewesen, als sie hätten aufhören wollen.