und J.________ sagten indessen im Wesentlichen aus, dass finanzielle Überlegungen zu ihrer Kündigung der Bistroräumlichkeiten geführt hätten, die Privatkläger (sehr) gute Gäste gewesen seien und öfters auch Leute mitgebracht hätten, dass die Privatkläger sich nicht unpassend bzw. ganz normal verhalten hätten sowie keinen Frust bei ihnen abgelassen und sich auch nicht schlecht über den Beschuldigten geäussert hätten. Sie seien nicht von ihnen beeinflusst worden und hätten keine Probleme mit den Privatklägern gehabt. Kun- Kantonsgericht Schwyz 9