ee) Das Ehepaar I.________ hätte gemäss den Vorbringen des Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren bezeugen sollen, dass die Privatkläger eine erhebliche Belastung gewesen seien, das Bistro belagert und sie infiltriert hätten und der Privatkläger diesen gegenüber unrichtige sowie unvollständige Angaben hinsichtlich der Beendigung des Mietverhältnisses gemacht und Stammkunden des Bistros und F.________ diskreditiert habe. I.________ und J.______