dd) Der Privatkläger bestreitet das Vorliegen von Gründen für das Hausverbot. Er gibt im Wesentlichen zu Protokoll, er habe auf die E-Mails des Beschuldigten zunächst nicht reagiert, weil er gedacht habe, sich nicht schlecht über ihn geäussert zu haben. Er wisse um die gute Vernetzung des Beschuldigten in X und dass es seinen Preis haben werde, wenn er irgend-etwas sage. Er habe sich deshalb zurückgehalten und in keiner Weise eine ehrverletzende oder strafbare Handlung begangen, wie sie im Hausverbot aufgeführt sei. Als der Beschuldigte ihn dann aufgefordert habe, zu ihm zu kommen und ihm zu erklären, was er den anderen Leuten über ihn erzählen würde, habe es ihm gereicht.