cc) Der Beschuldigte selbst äussert(e) sich nicht näher zum angeblichen Fehlverhalten des Privatklägers oder zu den Gründen für die ausgesprochenen Hausverbote und noch weniger zu einem Fehlverhalten der Privatklägerin bzw. macht(e) von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch (vgl. U-act. 8.1.02, Fragen 21, 26 und 33; Vi-act. 29, S. 4; KG-act. 10, S. 7 f.). Allein gestützt auf seine Aussagen kann daher nicht auf ein ungebührliches Verhalten des Privatklägers resp. beider Privatkläger geschlossen werden.