wirtschaftlichen Erfolg des F.________ beeinträchtigt habe, mutmasslich mit dem einzigen Ziel, den Gewerbetreibenden Schaden zuzufügen (U-act. 14.1.12). Sodann beanstandet der Verteidiger die fehlende Befragung der von ihm offerierten Zeugen und weist darauf hin, dass die befragten Zeugen I.________ eine freundschaftliche Beziehung mit den Privatklägern pflegen und ausdrücklich bestätigen würden, dass sie von Letzteren instruiert worden seien und sich abgesprochen hätten.