bb) Die Verteidigung hält dem entgegen, die Privatkläger hätten das Hausverbot wegen ihres ungebührlichen Verhaltens provoziert, weswegen sie für die Mieter und Gäste des F.________ untragbar gewesen seien. Er verweist anlässlich der Berufungsverhandlung explizit auf die Ausführungen in der Eingabe vom 23. Mai 2016 an die Staatsanwaltschaft (KG-act.