Letztere hätten sodann unter Wahrheitspflicht ausgesagt und es gäbe keine Anhaltspunkte, um an der Richtigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Seitens des Beschuldigten würden keine (unmittelbaren) Aussagen zu den erhobenen Vorwürfen und zum konkreten Verhalten der Privatkläger vorliegen. Die übrigen Beweisanträge der Verteidigung wies der Vorderrichter mit der Begründung ab, es sei nicht zu erwarten, dass die offerierten Zeugen (weitere) sachdienliche Aussagen machen würden.