welche ein solches Verhalten belegen würden, wobei er auf die den Erwägungen zufolge glaubhaften Aussagen beider Privatkläger sowie jener der Zeugen I.________ abstellte. Die Privatkläger würden sich gegenseitig nicht widersprechen und sachliche Aussagen machen. Ebenso seien die Aussagen des Ehepaars I.________ konsistent und schlüssig und würden sich mit denjenigen der Privatkläger decken. Die Beziehung zwischen den Privatklägern und dem Ehepaar I.________ lasse sich vorwiegend als geschäftlich qualifizieren. Letztere hätten sodann unter Wahrheitspflicht ausgesagt und es gäbe keine Anhaltspunkte, um an der Richtigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln.