von dort entfernen und er werde eine Anzeige bekommen bzw. er müsse davon ausgehen, dass er entfernt und verzeigt werde. Man könne sich das vorstellen, wenn er mit seiner Frau und dem kleinen Kind im F.________ unterwegs sei und vor all den Menschen, die man kenne, einen Platzverweis erhalte (Vi-act. 29 Fragen 33 f.). Der Beschuldigte selbst behauptet nicht, dass die Privatkläger das fragliche Areal nach Erhalt der Hausverbote betreten hätten. Umstritten ist, ob (nachvollziehbare) Gründe für die Hausverbote vorlagen, ob die Hausverbote bei den Privatklägern zu einer Einschränkung führten und ob der Beschuldigte zu deren Aussprache berechtigt war, worauf im Folgenden eingegangen wird.