_ nicht mehr betreten haben. So gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe sich an das Hausverbot gehalten, weil der Beschuldigte mit Strafanzeige gedroht habe. Sie sei damals schwanger gewesen und habe nicht gewollt, dass die Polizei sie „rausnehme“, wenn die Leute sie kennen würden. Das wäre peinlich gewesen; sie habe den Konsequenzen aus dem Weg gehen wollen (Vi-act. 29 Fragen 64 f.). Der Privatkläger führte aus, er habe telefonisch bei der Polizei nachgefragt und ganz klar die Aussage bekommen, sie würden ihn im Falle des Betretens des F.________ von dort entfernen und er werde eine Anzeige bekommen bzw. er müsse davon ausgehen, dass er entfernt und verzeigt werde.