„Ungebührliches Verhalten“, „Üble Nachrede“ und verwies weiter auf seine Schreiben vom 5. und 23. Januar 2014. Das gegen die Privatklägerin ausgesprochene Hausverbot beinhaltet keine Begründung. Beide Einschreiben enthalten aber die Anmerkung, dass bei Nichtbeachtung Anzeige erfolge. Der Beschuldigte stellte diese „C.C.“ der Kantonspolizei Schwyz zu, welche unbestrittenermassen Kenntnis von diesen erlangte (U-act. 3.1.03 und 3.01.04). Schliesslich kann aufgrund der Beweislage als erstellt davon ausgegangen werden, dass die Privatkläger nach dem Aussprechen der Hausverbote den F.________ nicht mehr betreten haben.