Im Weiteren ist unbestritten, dass der Beschuldigte gegen die Privatkläger je mit Einschreiben vom 18. November 2014 ein „unbefristetes Hausverbot mit sofortiger Wirkung“ aussprach. Das Hausverbot des Privatklägers begründete er mit den Stichworten „Verbreitung von Lügen“, „Verleumdung“, Kantonsgericht Schwyz 5