2. a) Es ist unbestritten und ergibt sich auch aus den Akten, dass die Bistro G.________ bzw. die Privatklägerin das Bistro „G.________“ im F.________ in X vom 1. Mai 2012 bis 28. Februar 2014 gemietet hatte (U-act. 14.1.12, Beilage 1) und dass die Privatklägerin und der Privatkläger vom 1. Oktober 2011 bis 30. April 2014 (vgl. U-act. 8.1.01 S. 3 und U-act. 14.1.12 Ziff. 9, S. 4) ebenso Mieter einer Wohnung in der Liegenschaft F.________ waren. Im Weiteren ist unbestritten, dass der Beschuldigte gegen die Privatkläger je mit Einschreiben vom 18. November 2014 ein „unbefristetes Hausverbot mit sofortiger Wirkung“ aussprach.