‒ den Privatklägern je mit Einschreiben vom 18. November 2014 ein unbefristetes Hausverbot für das besagte Areal mit sofortiger Wirkung erteilt und erklärt zu haben, dass bei Nichtbeachtung Anzeige erfolge. Durch diese Schreiben habe er bewirkt, dass die Privatkläger aus Respekt vor den Konsequenzen und einer Intervention durch die Polizei bzw. einer entsprechenden Befürchtung das Areal F.________ bis heute nicht mehr betreten hätten, obwohl sie geschäftliche Beziehungen mit Geschäften im Areal F.________ gepflegt hätten, was der Beschuldigte gewusst habe (U-act. 14.1.01).