1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, als Eigentümer des Areals F.________ ‒ ohne die hierfür notwendige tatsächliche Verfügungsgewalt über die vermieteten Räumlichkeiten zu haben resp. ohne entsprechenden Auftrag von der Mieterschaft des F.________ ‒ den Privatklägern je mit Einschreiben vom 18. November 2014 ein unbefristetes Hausverbot für das besagte Areal mit sofortiger Wirkung erteilt und erklärt zu haben, dass bei Nichtbeachtung Anzeige erfolge.