Die Staatsanwaltschaft liess sich für die Berufungsverhandlung entschuldigen. Davon abgesehen war ihr das persönliche Erscheinen freigestellt. Das Urteil des Kantonsgerichts wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (KG-act. 9). Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;- Kantonsgericht Schwyz 4 in Erwägung: