D. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2018 hielt der Beschuldigte an seinen Berufungsanträgen fest (vgl. KG-act. 10, Beilage 1) und beantragte die Befragung von (noch) 15 Zeugen (KG-act. 10, Beilage 2). Die Privatkläger ersuchten in Abweisung der Berufung um Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche und angemessene Bestrafung des Beschuldigten sowie Bestätigung des erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsspruchs. Ferner beantragten sie, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen und diesen zu verpflichten, die Privatkläger für das zweitinstanzliche Verfahren mit Fr. 3‘000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen (KG-act. 10, Beilage 3).