1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 2. Die geltend gemachten Entschädigungen der Privatkläger seien abzuweisen. 3. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Die Verfahrenskosten beider Instanzen seien von den Privatklägern und vom Staat zu tragen. 5. Dem Beschuldigten sei in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO