Dieser verurteilte den Beschuldigten am 2. Mai 2017 wegen mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (Dispositivziffer 1) und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 320.00, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, sowie mit einer Busse von Fr. 4‘000.00 (ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe; Dispositivziffer 2 und 3). Die Zivilansprüche verwies der Vorderrichter auf den Zivilweg (Dispositivziffer 4), auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 5‘500.00 dem Beschuldigten und verpflichtete ihn, die Privatkläger mit Fr. 9‘800.00 (inkl. MWST) zu entschädigen (Dispositivziffern 5 und 6).