A. Die Anklagebehörde sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 22. Februar 2016 der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig (U-act. 14.1.01). Am 14. Juli 2016 überwies sie den Strafbefehl infolge Einsprache dem Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe (U-act. 14.1.03 und 14.1.22; vgl. auch Vi-act. 18). Dieser verurteilte den Beschuldigten am 2. Mai 2017 wegen mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und übler Nachrede im Sinne von Art.